Internationale Artenschutz-Übereinkommen

In diesem Abschnitt finden Sie Informationen über internationale Artenschutz-Übereinkommen, die relevant für den Haischutz sind. Neben den unten beschriebenen Übereinkommen gibt es noch viele weitere, die sich aber um andere Themenkomplexe drehen und über die es keine Möglichkeiten von Schutzbestimmungen für Meeresbewohner oder für spezielle Tiergruppen gibt, wie zum Beispiel die multilateralen Abkommen für den Klimaschutz oder gegen Umweltverschutzung.

Aber auch andere Abkommen die vornehmlich den Erhalt der Biodiversität des Planeten zur Aufgabe haben, sind nicht direkt für Maßnahmen zum Schutz der Haie zuständig. Darunter fallen z.B. das Cartagena- und Nagoya-Protokoll und sogar die Convention on Biological Diversity (CBD), die einen ökosystemaren Ansatz des Schutzes von Lebensräumen und ihrer darin befindlichen Lebewelt vorsieht. Informationen hierzu finden Sie auf der Informationsplattform der Vereinten Nationen für Multilaterale Umwelt-Abkommen.


Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Das multilaterale Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen entstand 1973 mit der Unterschrift von 80 Staaten in Washington und trat 1975 in Kraft. Heute sind 181 Länder Mitglied von CITES, das den Handel mit wildlebenden Arten kontrolliert oder unterbindet. Ziel des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist es, sicher zu stellen, dass der internationale Handel mit Tier- und Pflanzenarten nicht ihr Überleben gefährdet.

Mitgliedsländer des Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Quelle: CITES

Die Anhangslisten von CITES

Um den Schutz einer Art etablieren zu können, muss diese mit einer 2/3 Mehrheit der Vertragsstaaten auf einer der sogenannten Anhangslisten eingetragen werden. Arten in Anhang I sind vom Handel ausgeschlossen und dürfen Landesgrenzen nicht überschreiten. Arten in Anhang II dürfen gehandelt werden, müssen aber im Ursprungsland nachweislich aus einer Quelle stammen, die nicht das Überleben der Art (oder regionaler Populationen) gefährdet. Es muss über die dortigen Behörden eine Ausfuhrgenehmigung ausgestellt werden.

Die Herkunftsquelle wird von der Landesbehörde beurteilt und ggf. genehmigt. Ist die Herkunftsquelle nicht nachhaltig und gefährdet das Überleben der Art, wird keine Genehmigung erteilt und Exemplare können international nicht gehandelt werden. Bei genehmigten Exemplaren müssen bei Einfuhr in ein Zielland diese Genehmigungen beim Zoll vorgelegt und damit ihre Herkunft nachgewiesen werden. Dies ermöglicht eine Kontrolle und Überwachung des internationalen Handels mit dieser Art.

Die Listung in Anhang II hilft also dabei zu gewährleisten, dass der internationale Handel einer Art nachhaltig und legal ist.

Neben den beiden Anhangslisten I und II gibt es noch die Möglichkeit für Vertragsstaaten, Arten die sie selbst regulieren, auf eine dritte Liste zu setzen, sodass die anderen Vertragsstaaten kooperieren müssen, um einen nicht nachhaltigen oder illegalen Handel zu verhindern. Der Handel ist nur mit Vorlage von Exportzertifikaten erlaubt. Dies wird als Anhang III bezeichnet und wurde für den Heringshai (Lamna nasus) von der Europäischen Union und Australien im Jahr 2012 beschlossen. Costa Rica und Australien listete ebenfalls 2012 den Bogenstirn-Hammerhai (Sphyrna lewini) in Anhang III.

Initiativen zur Listung durch Deutschland

Seit der Vertragsstaatenkonferenz 2007 in Den Haag war Deutschland bemüht eine Listung in Anhang II für den Dorn- und Heringshai zu erwirken. 2007 scheiterte dies knapp an der nötigen 2/3 Mehrheit, eine einfache Mehrheit wurde jedoch für beide Arten erzielt.

In einem weiteren Versuch im Jahr 2010 bei der Vertragsstaatenkonferenz in Doha, Katar wurde der Dornhai klar abgewiesen, während der Heringshai bereits die 2/3 Mehrheit in der Komitee-Sitzung erhielt. Die Konferenzen sehen jedoch eine abschließende Diskussion des Plenums am letzten Tag vor, bei der die Abstimmung, auf Initiative der nichtunterstützenden Staaten, wiederholt wurde und der Antrag knapp um eine Stimme scheiterte.

Status Quo für Elasmos bei CITES

Nach dem Scheitern aller Hai-Anträge bei der Vertragsstaatenkonferenz 2010 in Doha, wurde bei der nächsten Konferenz in Bangkok, Thailand eine Rekordzahl von Anträgen für Elasmobranchier von einer Rekordzahl an Antragstellern verhandelt. Alle Anträge, sowie die zum dem schwierigen Themenkomplex dazu gehörenden Bestimmungen für die Einfuhr von Meeresorganisamen aus internationalen Gewässern, wurden erfolgreich angenommen. Zudem wurde die letzte in Anhang II verbliebene Sägerochen-Art nach Anhang I hochgstuft, sodass nun der Handel mit allen Sägerochen-Arten untersagt ist.

Erstmals waren auch zwei Anträge von Kolumbien und Ecuador zur Listung von den Süßwasserstechrochen Paratrygon aiereba sowie Potamotrygon motoro und P. schroederi für den Anhang II dabei. Leider wurde die Datenlage in den Anträgen als ungenügend eingeschätzt, sodass die Vertragsstaaten sich auf keine Listung der vorgeschlagenen Arten einigen konnten.

Unter CITES sind folgende Arten von Haien und Rochen gelistet:

Walhai (Rhincodon typus) seit 2003                                               Anhang II

Riesenhai (Cetorhinus maximus) seit 2003                                    Anhang II

Weißer Hai (Carcharodon carcharias) seit 2005                              Anhang II

Sägerochen (Familie Pristidae = 7 Arten) seit 2007 und 2014       Anhang I

Heringshai (Lamna nasus) seit 2014                                             Anhang II

Bogenstirn-Hammerhai (Sphyrna lewini) seit 2014                       Anhang II

Glatter Hammerhai (Sphyrna zygaena) seit 2014                          Anhang II

Großer Hammerhai (Sphyrna mokarran) seit 2014                        Anhang II

Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) seit 2014    Anhang II

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) seit 2014                         Anhang II

Riffteufelsrochen (Manta alfredi) seit 2014                                    Anhang II

Umfangreiche weitere Informationen zu den Hai- und Rochenarten die unter CITES geschützt sind stellt das CITES-Webportal "Sharks and manta rays" zur Verfügung.

Die D.E.G. war 2013 an einer Kampagne beteiligt, die sich für die Listung der vorgeschlagenen Arten stark gemacht hat (siehe Kampagnen).

Die nächste CITES-Vertragsstaatenkonferenz, zu der wir erneut Anträge zur Listung von Elasmobranchiern erwarten, findet vom 24. September bis 5. Oktober 2016 in Johannesburg, Südafrika statt.


Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals (CMS)

Die Bonner Konvention

Das Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wildlebender Tierarten, auch Bonner Konvention genannt, hat das Ziel wandernde Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu schützen. Hierzu zählen Tierarten oder Teile ihrer Populationen, die regelmäßig Staatsgrenzen überschreiten. Auch hier werden, je nach Grad ihrer Gefährdung, Tierarten in Anhängen aufgeführt.

Anhang I enthält Arten die vom Aussterben bedroht sind und die Schutzmaßnahmen in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet und für ihren Lebensraum über mehrere Länder benötigen. Anhang II umfasst Arten, die eine internationale Zusammenarbeit für ihren Schutz benötigen oder erheblich davon profitieren würden. Vertragsstaaten sind hierbei aufgefordert, zu ihrem Schutz weltweite oder regionale Abkommen abzuschließen. Dies können gesetzlich bindende Abkommen (Agreements) oder nicht bindende Erklärungen, wie z.B. Absichterklärungen (Memorandum of Understanding, MoU), sein.

Unter CMS sind folgende Arten von Haien und Rochen gelistet:

Walhai (Rhincodon typus) seit 1999                                   Anhang II

Weißer Hai (Carcharodon carcharias)  seit 2002                 Anhang I und II

Riesenhai (Cetorhinus maximus) seit 2005                        Anhang I und II

Kurzflossen-Makohai (Isurus oxyrinchus) seit 2008          Anhang II

Langflossen-Makohai (Isurus paucus) seit 2008               Anhang II

Heringshai (Lamna nasus) seit 2008                                 Anhang II

Dornhai (Squalus acanthias) seit 2008                               Anhang II                 (nur Populationen d. Nordhalbkugel)

Mantarochen (Manta birostris) seit 2011                            Anhang I und II

Riffteufelsrochen (Manta alfredi) seit 2014                        Anhang I und II

Hochsee-Fuchshai (Alopias pelagicus) seit 2014                 Anhang II

Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus) seit 2014       Anhang II

Gewöhnlicher Fuchshai (Alopias vulpinus) seit 2014          Anhang II

Seidenhai (Carcharhinus falciformis) seit 2014                    Anhang II

Bogenstirnhammerhai (Sphyrna lewini) seit 2014              Anhang II

Großer Hammerhai (Sphyrna mokarran) seit 2014             Anhang II

alle 9 Teufelsrochenarten der Gattung Mobula seit 2014   Anhang I und II

5 Arten von Sägerochen seit 2014                                     Anhang I und II      (Pristis clavata, P. pectinata, P. pristis, P. zijsron, Anoxypristis cuspidata)

Die Absichterklärung zum Schutz von Haien

Weiterhin ist eine Absichterklärung zum Schutz von Haien verabschiedet worden (unter dem Begriff "Haie" sind alle Knorpelfische gefasst, nämlich Haie, Rochen und Chimären). Diese ist nicht bindend und muss von Staaten mit einem Teilnahme-Interesse unterzeichnet werden. Deutschland ist eine von mittlerweile 39 Nationen (Stand 2015) die bereits die Absichtserklärung unterzeichnet haben und in der Arbeitsgruppe aktiv an der Erstellung des Schutzplans gearbeitet hat.

Im September 2012 trafen sich in Bonn erstmalig die Unterzeichnerstaaten der Hai-Absichtserklärung. 35 Staaten verhandelten neben der Besetzung und Finanzierung eines Sekretariats zur Absichtserklärung, einen umfangreichen Haischutzplan. Viele Detailfragen konnten während dieser Woche geklärt und der Schutzplan erfolgreich verabschiedet werden. Das für die Absichtserklärung neue Sekretariat wird in Bonn eingerichtet und die Aufgabe haben, alle die Absichtserklärung betreffenden Aufgaben vorzubereiten und die Länder in der Umsetzung zu unterstützen. Die D.E.G. war als Beobachter beim Treffen der Unterzeichnerstaaten dabei.

Der Schutzplan gilt nicht automatisch für die in CMS zum Schutz gelisteten Arten, sondern es müssen Arten über ein spezielles Verfahren durch die Unterzeichnerstaaten in die Absichtserklärung aufgenommen werden. Bei dem ersten Unterzeichnerstaatentreffen wurden die folgenden Arten in die Absichtserklärung (Anhang I) aufgenomen:

Walhai (Rhincodon typus)

Riesenhai (Cetorhinus maximus)

Weißer Hai (Carcharodon carcharias)

Kurzflossen-Makohai (Isurus oxyrinchus)

Langflossen-Makohai (Isurus paucus)

Heringshai (Lamna nasus)

Dornhai (Squalus acanthias)

Eine umfangreiche CMS Sharks MoU-Webseite informiert über die Hintergründe, die dort gelisteten Arten und weiterführende Vorhaben.

Das nächste Treffen der Unterzeichnerstaaten ist für Februar 2016 vorgesehen.

Alle Texte © H. Zidowitz, D.E.G.